

Hier erfahren Sie alle Details zum neuen Bürgerentlastungsgesetz.
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Das gab’s noch nie: Mit 9,5 Milliarden Euro jährlicher Steuerentlastung für die Bürgerinnen und Bürger ist das neue Gesetz eines der größten Entlastungspakete in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland.
Erstmals werden Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegepflichtversicherung – die im Wesentlichen der Basisversorgung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen – in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt. Bisher konnte man die Aufwendungen nur stark eingeschränkt absetzen:
Innerhalb eines Höchstbetrags von 1.500 Euro (Arbeitnehmer) und 2.400 Euro (Selbstständige).
Gesetzlich oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer und Beamte. Je nach Einkommen liegt die jährliche Ersparnis bei mehreren hundert Euro. Geld, das Sie clever nutzen können, zum Beispiel für den Ausbau Ihrer Alters-, Hinterbliebenen- und Gesundheitsvorsorge. Viele Selbstständige haben aufgrund der Günstigerprüfung keine oder nur eine geringe, zusätzliche Steuerersparnis.
Sind Sie Arbeitnehmer oder Beamter, werden Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung innerhalb des Lohnsteuerabzugsverfahrens sofort berücksichtigt. Bereits ab Januar 2010 haben Sie jeden Monat mehr Netto auf dem Konto.
Ab 1. Januar 2010 kann jeder Steuerzahler alle tatsächlich aufgewandten Beiträge für eine Basisversorgung in der Kranken- und Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Nicht abzugsfähig sind Beitragsteile, die einen über die medizinische Grundversorgung hinaus gehenden Versicherungsschutz finanzieren: Zum Beispiel Beiträge für das gesetzliche Krankengeld und Beiträge für private Zusatzleistungen, wie ein Krankentagegeld, eine Chefarztbehandlung oder ein Einbettzimmer im Krankenhaus.
Die Beiträge sind in Zukunft in voller Höhe absetzbar, abzüglich Arbeitgeberanteil und einer pauschalen Kürzung in Höhe von 4% (pauschaler Anteil des Krankengeldes).
Die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind ebenfalls abzugsfähig. Voraussetzung: Die Leistungen entsprechen der Basisversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei einer privaten Krankenvollversicherung sind zwischen 80% und 100% der tatsächlich gezahlten Beiträge begünstigt als Sonderausgaben abzugsfähig. Beim Arbeitnehmer wird der Arbeitgeberanteil noch abgezogen.
Viele in der privaten Krankenversicherung versicherte Selbstständige haben aufgrund der Günstigerprüfung keine oder nur eine geringe Steuerersparnis. Bei Selbstständigen empfiehlt sich deshalb, die zusätzliche Steuerersparnis vom Steuerberater ermitteln zu lassen.
Jeder Steuerpflichtige kann Beiträge geltend machen, die er für sich selber oder eine ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Person bezahlt: Der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld besteht.
Dank des Bürgerentlastungsgesetzes haben Sie die Möglichkeit, ohne Konsumverzicht Ihre Alters- und Gesundheitsvorsorge auszubauen. Durch das Bürgerentlastungsgesetz bleibt für den Einzelnen in diesem Jahr mehr im Geldbeutel.


